Marke: Clementoni
Referenz: 65477
Ein fabelhaftes Schaukelpferd, das gleichzeitig ein Fahrgeschäft und eine Reihe interaktiver Aktivitäten bietet! Ausgestattet mit einem Sensor erkennt das Pferd Bewegungen und lockt das Kind mit realistischen Geräuschen, süßen Worten und lustigen Liedern. Wenn das Kind die Schnauze des Pferdes streichelt, leuchtet der Punkt auf und das Pferd interagiert mit dem Kind, um sich um es zu kümmern. Mithilfe der Tasten an der Mähne lernen Kinder Buchstaben sowie Tiernamen und -geräusche kennen und mit der Drehrolle einfache Zahlen entdecken. Voller Lieder und lustiger Kinderreime. Stimuliert die motorischen und sprachlichen Fähigkeiten sowie die emotionale Entwicklung. Altersempfehlung: +12 Monate. Ein fabelhaftes Schaukelpferd, das gleichzeitig ein Fahrgeschäft und eine Reihe interaktiver Aktivitäten bietet! Ausgestattet mit einem Sensor erkennt das Pferd Bewegungen und lockt das Kind mit realistischen Geräuschen, süßen Worten und lustigen Liedern. Wenn das Kind die Schnauze des Pferdes streichelt, leuchtet der Punkt auf und das Pferd interagiert mit dem Kind, um sich um es zu kümmern. Mithilfe der Tasten an der Mähne lernen Kinder Buchstaben sowie Tiernamen und -geräusche kennen und mit der Drehrolle einfache Zahlen entdecken. Voller Lieder und lustiger Kinderreime. Stimuliert die motorischen und sprachlichen Fähigkeiten sowie die emotionale Entwicklung. WARNUNG: Entfernen und entsorgen Sie alle Verpackungsteile, die nicht zum Spielzeug gehören (Beutel, Verschlüsse usw.) und bewahren Sie sie außerhalb der Reichweite von Kindern auf. Lesen Sie die Anleitung und bewahren Sie sie zum späteren Nachschlagen auf. Die Farben und Details des Inhalts können von den Abbildungen abweichen. ENTHÄLT KLEINTEILE, DIE VERSCHLUCKT ODER INHATTEN WERDEN KÖNNEN. ERSTICKUNGSGEFAHR Sämtliche Verpackungsteile, die nicht zum Spielzeug gehören (Tüten, Haken etc.), entfernen, entsorgen und für Kinder unzugänglich aufbewahren.
Entspricht den europäischen Sicherheitsnormen.
1. Zur Gewährleistung einer sicheren Verwendung müssen die Warnhinweise im Sinne von Artikel 11.2 gegebenenfalls entsprechende Einschränkungen für den Benutzer gemäß Anhang V Teil A angeben. Für die in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die in diesem Teil aufgeführten Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummern 2 bis 5 aufgeführten Warnhinweise sind in der dort angegebenen Form zu verwenden. Spielzeuge dürfen nicht mit den in Absatz 1 genannten besonderen Warnhinweisen versehen sein, wenn diese im Widerspruch zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung stehen, die sich aus ihrer Funktion, Größe und ihren Eigenschaften ergibt.
2. Der Hersteller bringt die Warnhinweise gut sichtbar, leserlich, leicht verständlich und präzise auf dem Spielzeug, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf der Verpackung sowie gegebenenfalls in der dem Spielzeug beiliegenden Gebrauchsanleitung an. Bei Kleinspielzeugen, die ohne Verpackung verkauft werden, sind entsprechende Warnhinweise direkt auf dem Spielzeug angebracht. Warnungen werden je nach Sachlage durch das Wort „Warnung“ oder „Warnungen“ eingeleitet. Warnhinweise, die für die Kaufentscheidung des Spielzeugs ausschlaggebend sind, wie etwa Angaben zum Mindest- und Höchstalter der Benutzer, sowie sonstige anwendbare Warnhinweise gemäß Anhang V müssen auf der für den Verbraucher bestimmten Verpackung erscheinen oder, andernfalls, für den Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, auch wenn der Kauf online erfolgt.
3. Gemäß Artikel 5.7 müssen Warn- und Sicherheitshinweise mindestens in spanischer Sprache verfasst sein.
ANHANG V
Warnungen
Teil A
Allgemeine Warnhinweise
Die in Artikel 12.1 vorgesehenen Benutzerbeschränkungen umfassen mindestens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer der Spielzeuge und gegebenenfalls ihre Kapazität und ihr Höchst- oder Mindestgewicht sowie die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen verwendet wird.
Teil B
Beim Gebrauch bestimmter Spielzeugkategorien sind besondere Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen zu beachten.
1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist.
Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein kann, ist mit einem Warnhinweis versehen, zum Beispiel „Nicht geeignet für Kinder unter 36 Monaten“, „Nicht geeignet für Kinder unter drei Jahren“.
Diesen Warnhinweisen muss ein kurzer Hinweis auf die besondere Gefahr, für die die Vorsichtsmaßnahme gilt, beigefügt sein (gegebenenfalls in der Gebrauchsanweisung).
Dieser Punkt gilt nicht für Spielzeuge, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen, Merkmale, Eigenschaften oder anderer offensichtlicher Elemente offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet sind.
2. Aktivitätsspielzeug.
Aktivitätsspielzeug muss den Warnhinweis „Nur für den Hausgebrauch“ tragen.
An einer Querstange befestigtes Aktivitätsspielzeug sowie gegebenenfalls anderes Aktivitätsspielzeug muss mit einer Gebrauchsanleitung versehen sein, die auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen und Überprüfungen der wichtigsten Teile (Aufhängungen, Befestigungen, Bodenbefestigungen usw.) hinweist und darauf hinweist, dass bei Unterlassung dieser Kontrollen die Gefahr besteht, dass das Spielzeug herunterfällt oder umkippt. Darüber hinaus muss eine Anleitung für die korrekte Montage mitgeliefert werden, die auf die Teile hinweist, deren falsche Montage eine Gefahr darstellen kann. Der entsprechende Untergrund wird gesondert ausgewiesen.
3. Funktionales Spielzeug.
Funktionsspielzeug trägt den Warnhinweis: „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“
Darüber hinaus wird ihnen eine Gebrauchsanleitung beigefügt, in der die vom Benutzer zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen aufgeführt sind und der Benutzer gewarnt wird, dass er sich bei Nichtbeachtung dieser Vorsichtsmaßnahmen den Gefahren aussetzt, die mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, dessen Modell oder Nachahmung das Spielzeug darstellt und die näher bezeichnet werden müssen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Spielzeug außerhalb der Reichweite von Kindern unter einem bestimmten, vom Hersteller festzulegenden Alter aufbewahrt werden muss.
4. Chemisches Spielzeug.
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des geltenden Gemeinschaftsrechts über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Gemische muss in der Gebrauchsanleitung von Spielzeugen, die naturgemäß gefährliche Stoffe oder Gemische enthalten, vor der Gefährlichkeit dieser Stoffe oder Gemische gewarnt und auf die Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen werden, die die Benutzer treffen müssen, um die damit verbundenen Gefahren zu vermeiden. Diese Vorsichtsmaßnahmen müssen je nach Spielzeugtyp präzise angegeben werden. Darüber hinaus werden Erste-Hilfe-Maßnahmen erwähnt, die bei schweren Unfällen, die durch den Gebrauch solcher Spielzeuge verursacht werden können, durchgeführt werden sollten. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Spielzeug außerhalb der Reichweite von Kindern unter einem bestimmten, vom Hersteller festzulegenden Alter aufbewahrt werden muss. Zusätzlich zu den im vorherigen Absatz genannten Hinweisen ist auf der Verpackung von chemischem Spielzeug der folgende Warnhinweis angebracht: „Nicht geeignet für Kinder unter (*) Jahren.“ Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.
Als chemisches Spielzeug gelten insbesondere: Chemiebaukästen, Kunststoff-Einbettungskästen, Mini-Workshops zum Keramik-, Emaillieren oder Fotografieren und ähnliche Spielzeuge, bei denen es bei Gebrauch zu einer chemischen Reaktion oder einer ähnlichen Veränderung der Stoffe kommt.
5. Rollschuhe, Inlineskates, Inline Skates, Skateboards, Scooter und Spielzeugfahrräder für Kinder.
Wenn diese Produkte als Spielzeug verkauft werden, tragen sie den folgenden Warnhinweis: „Es sollte Schutzausrüstung verwendet werden.“ Nicht in Bereichen mit Verkehr verwenden.
Darüber hinaus wird in der Gebrauchsanweisung darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung des Spielzeugs Vorsicht geboten ist, da es viel Geschick erfordert, um Stürze oder Zusammenstöße zu vermeiden, die zu Verletzungen des Benutzers oder anderer Personen führen können. Außerdem werden einige Hinweise zur empfohlenen Schutzausrüstung (Helme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) gegeben.
6. Spielzeug für die Verwendung im Wasser.
Spielzeug, das für die Verwendung im Wasser bestimmt ist, muss den folgenden Warnhinweis tragen:
«Nur in Wasser verwenden, in dem das Kind stehen kann und unter Aufsicht eines Erwachsenen.»
7. Spielzeug im Essen.
Spielzeug, das in Lebensmitteln verteilt oder mit Lebensmitteln vermischt wird, muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält ein Spielzeug. Eine Aufsicht durch Erwachsene wird empfohlen.
8. Spielzeug, das Schutzmasken und Helme imitiert.
Spielzeuge, die Schutzmasken und Helme imitieren, tragen den folgenden Warnhinweis: „Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“
9. Spielzeug, das mithilfe von Kordeln, Schnüren, Gummibändern oder Riemen über einem Kinderbett, Laufstall oder Kinderwagen aufgehängt werden soll.
Spielzeuge, die dazu bestimmt sind, mithilfe von Kordeln, Schnüren, Gummibändern oder Riemen über einem Kinderbett, Laufstall oder Kinderwagen aufgehängt zu werden, müssen auf der Verpackung mit dem folgenden Warnhinweis versehen sein, der dauerhaft auf dem Spielzeug angebracht sein muss: „Um mögliche Strangulationsverletzungen zu vermeiden, sollte dieses Spielzeug entfernt werden, wenn das Kind versucht, sich auf Händen und Knien hochzudrücken.“
10. Verpackungen für Riechspiele, Kosmetiksets und Geschmacksspiele.
Die Verpackung von Brettspielen zum Thema Riechen, Kosmetiksets und Geschmacksspielen, die Duftstoffe gemäß den Nummern 41 bis 55 der Liste in Nummer 11 Unterabsatz 1 des Anhangs II Teil III sowie Duftstoffe gemäß den Nummern 1 bis 11 der Liste in Unterabsatz 3 dieser Nummer enthalten, muss den folgenden Warnhinweis tragen: „Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können.“